29.03.20

Wie das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg am gestrigen Samstag mitteilte, genügt es ab sofort, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung in Kita und Hort zu haben.

Die sogenannte „Ein-Elternregelung“ setzt voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit in einem der folgenden Bereiche liegt:

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
  • für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus können Kinder bis zum Ende des Grundschulalters ungeachtet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.

Die ausführliche Pressemitteilung lesen Sie hier.

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