Die Gemeinde Schönefeld ist bemüht, ihre Website im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website der Gemeinde Schönefeld unter:
https://gemeinde-schoenefeld.de
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 29.11.2022 erstellt. Alle für die Prüfung ausgewählten Seiten wurden als BITV-konform und als WCAG-konform bewertet.
Eine Webseite gilt als BITV-konform, wenn sie alle Anforderungen der BITV 2.0 erfüllt. Eine Webseite gilt als WCAG-konform, wenn sie alle Erfolgskriterien von Stufe AA der WCAG 2.1 erfüllt.
Für die Prüfung wurden repräsentative Seiten ausgewählt. „Gemäß WCAG kann Konformität nur für einzelne Seiten ermittelt werden. Um eine Aussage zur Konformität des gesamten Webauftritts zu machen, müssten also alle der Website zugehörigen einzelnen Webseiten geprüft werden. Dies ist für umfangreiche Websites nicht praktikabel. Die Prüfung einer repräsentativen Seitenauswahl, d.h. einer Seitenauswahl, die möglichst alle potentiellen Barrieren erfasst, lässt jedoch auf die Zugänglichkeit des Webauftritts als Ganzen schließen.“
Die Erklärung wurde zuletzt am 29.11.2022 überprüft.
Leichte Sprache
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit finden Sie auch in Leichter Sprache.
Feedback und Kontaktangaben
Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen können Sie uns mitteilen unter info@gemeinde-schoenefeld.de.
Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte können sie unter info@gemeinde-schoenefeld.de einholen.
Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen ist:
Durchsetzungsverfahren
Im Rahmen eines Durchsetzungsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, bei der Durchsetzungsstelle einen Antrag auf Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit zu stellen.