Bäume bilden die Lebensgrundlage für viele wildlebende Tiere, spenden Schatten und Schutz. Als „grüne Lunge“ sorgen sie zudem für ein intaktes Klima. Sie produzieren Sauerstoff und nehmen neben Staub das für den Klimawandel verantwortliche Kohlendioxid aus der Luft auf. Für Mensch und Tier ist ihr Erhalt daher existenziell.

Neben unterschiedlichen rechtlichen Regelungen können Städte und Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die privaten Grundstückseigentümern vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen sie Bäume auf ihrem Grundstück fällen dürfen. Die Gemeinde Schönefeld hat eine solche Baumschutzsatzung aktuell nicht.

Trotzdem ist vor dem Fällen von Bäumen, etwa im Zuge eines Bauantragsverfahrens, eine Genehmigung einzuholen. Zu beachten ist die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (BaumSchV LDS).

Grundsätzlich sind geschützte Bäume vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Von den in der Verordnung erfassten Verboten können Ausnahmen erteilt werden. Zuständig hierfür ist die Untere Naturschutzbehörde bzw. das Umweltamt des Landkreises Dahme-Spreewald in Lübben. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Zudem werden Verwaltungsgebühren erhoben. Wird eine Genehmigung erteilt, so kann dies mit Auflagen verbunden sein, dazu gehören beispielsweise die Anordnung von Ersatzpflanzungen.

Bäume, Gehölze und Hecken unterliegen darüber hinaus in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres einem Bestandsschutz. Um Nist-, Lebens- und Brutstätten von Tieren nicht zu zerstören, dürfen in dieser Zeit keine massiven Rückschnitte erfolgen.

Neben diesen Regelungen ist das Brandenburgische Naturschutzgesetz zu beachten.

 

Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (BaumSchV LDS)

Landkreis Dahme-Spreewald
Umweltamt

Weinbergstraße 1
15907 Lübben (Spreewald)
035462023-17

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