Grundstückseigentümern können Kosten durch die Erschließung oder den Straßenausbau entstehen. Voraussetzung ist, dass die Straße nach § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

 

Ein Verzeichnis der in der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen steht hier zur Einsicht bereit:

Verzeichnis öffentlich gewidmeter Straßen

 

Erschließung:

Mit der Erschließung erfolgt der Anschluss eines Grundstücks an die Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, Wasser und Kanalisation sowie an das Wegenetz.

Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße (wie Fahrbahn, Geh- und Radwege, Beleuchtung und Entwässerung) sowie den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Erschließungsbeiträge fallen nur für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen an.

 

Straßenausbau:

Wenn eine bereits bestehende Straße erneuert wird, kann die Gemeinde ebenfalls für Grundstücke, die an dieser Straße liegen, Gebühren erheben.

 

Wann ein Grundstückseigentümer beteiligt wird, und zu welchen Anteilen er für die Kosten aufkommen muss, ist in der Erschließungsbeitragssatzung und der Straßenbaubeitragssatzung geregelt.

 

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