Die Gemeinde Schönefeld ist verpflichtet im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ist über das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG §§ 47 a-f) und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV, Bundesimmissionsschutzverordnung) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Richtlinie soll im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

 

Dazu gilt es in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen für den Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm zu ermitteln.

 

In einem zweiten Schritt sind auf Grundlage der ermittelten Lärmkarten und der Identifizierung von sogenannten Lärmschwerpunkten, dies sind Abschnitte bzw. Bereiche mit einer hohen Anzahl betroffener Einwohner, konkrete Lärmminderungsmaßnahmen zu erörtern und schließlich im Lärmaktionsplan festzuschreiben. Ziel ist es, hohe Lärmbelastungen der Bewohner von Schönefeld zu verringern bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.

 

Am 15.05.2024 hat die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schönefeld die 4. Stufe der Lärmaktionsplanung beschlossen. Hier finden Sie den Abschlussbericht 4. Stufe Lärmaktionsplanung zum Download (43,0 MB). Die Anlagen sind Teil des Abschlussberichts.

 

Hinweise und Stellungnahmen zu dem auf der Website des Brandenburger Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) veröffentlichten Rahmenplan zur Lärmaktionsplanung im Umfeld des Flughafens BER (Teilaspekt Fluglärm), Teil 4 sowie zu den ebenfalls auf der Seite veröffentlichten Anlagen werden bis zum Stichtag 28.06.2024 durch das MLUK entgegengenommen.

 

Der Bericht zur 3. Stufe der Lärmaktionsplanung mit den dazugehörigen Lärmkartierungen steht Ihnen weiterhin zum Download zur Verfügung:

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