Die Gemeinde Schönefeld ist verpflichtet im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ist über das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG §§ 47 a-f) und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV, Bundesimmissionsschutzverordnung) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Richtlinie soll im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

 

Dazu gilt es in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen für den Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm zu ermitteln.

 

In einem zweiten Schritt sind auf Grundlage der ermittelten Lärmkarten und der Identifizierung von sogenannten Lärmschwerpunkten, dies sind Abschnitte bzw. Bereiche mit einer hohen Anzahl betroffener Einwohner, konkrete Lärmminderungsmaßnahmen zu erörtern und schließlich im Lärmaktionsplan festzuschreiben. Ziel ist es, hohe Lärmbelastungen der Bewohner von Schönefeld zu verringern bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.

 

Die Gemeinde lässt derzeit ihren Lärmaktionsplan für den Teilaspekt Hauptverkehrsstraßen überarbeiten. Der erste Entwurf des Lärmaktionsplan (Stufe 4) wurde am 11.03.2024 in einer Informationsveranstaltung im Rathaus vorgestellt.

 

Im Folgenden steht Ihnen der Bericht zur 3. Stufe der Lärmaktionsplanung mit den dazugehörigen Lärmkartierungen zum Download zur Verfügung:

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