Nach dem Bundestag hat heute auch der Bundesrat in einer eigens anberaumten Sondersitzung den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog, der in Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes niedergeschrieben ist.
Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können. In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.
Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher. (Quelle: BundesratKOMPAKT)
18.11.2021
Der Deutsche Bundestag hat heute mehrheitlich eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Danach soll unter anderem am 25. November 2021 die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite enden.
Stattdessen wurde im Paragraf 28a ein bundesweit einheitlich anwendbarer Katalog möglicher Schutzvorkehrungen eingefügt. Damit soll es den Ländern zunächst bis zum 19. März 2021 möglich sein, auch weiterhin je nach Entwicklung der Lage erforderliche Maßnahmen zu treffen. Ferner sollen gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz im regulären parlamentarischen Verfahren kurzfristig möglich sein.
Nach den Festsetzungen können weiterhin Abstandsgebote, Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung angeordnet werden. Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder über ihre Landtage zudem auch weiterhin Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen als auch Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum beschließen. Ausgangsbeschränkungen und generelle Verbote von Veranstaltungen sind indes nicht mehr möglich.
Darüber hinaus soll die aktuell in vielen Bereichen geltende 3G-Regel auf den Arbeitsplatz sowie Bus und Bahn ausgeweitet werden. Demnach müssen Beschäftigte, die weder vollständig geimpft noch nach einer Corona-Infektion genesen sind, sich künftig täglich testen oder im Homeoffice arbeiten. Auch die Nutzung des ÖPNV ist nur noch unter Vorlage eines Impf- bzw. Genesenen-Nachweises oder negativen Corona-Tests möglich.
Um so genannte vulnerable Gruppen zu schützen, soll es zudem in Krankenhäusern sowie Vorsorge und Pflegeeinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher geben.
Unabhängig von der epidemischen Lage ermöglicht das Gesetz Arbeitgebern in bestimmten Einrichtungen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zu verarbeiten. Darüber hinaus wurden die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auf das Jahr 2022 ausgedehnt sowie der vereinfachte Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen. Auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wurde bis Ende März 2022 verlängert. Gleiches gilt für bisher geltende Sonderregelungen in der Pflege.
Um dem Missbrauch von Impf- und Testnachweisen zu begegnen, wurde die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise unter Strafe gestellt. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse wird nunmehr im Strafgesetzbuch ausdrücklich erfasst.
Dem neuen Gesetz muss am Freitag noch der Bundesrat zustimmen.