29.06.20

Das Brandenburger Kabinett hat am Freitag nochmals die derzeit geltende Umgangsverordnung angepasst und weitere Lockerungen beschlossen.

Gute Nachrichten gibt es danach für alle Vereins- und Freizeitsportler. Seit dem Wochenende sind Mannschaftssportarten wieder uneingeschränkt möglich. Bei der Ausübung von Sport unter freiem Himmel entfällt das Abstandsgebot. Zunächst hatte die Brandenburger Regierung beschlossen, dies nur im Kinder- und Jugendbereich zu ermöglichen. Nunmehr dürfen auch Erwachsene wieder Mannschafts- und Kontaktsport betreiben, ohne auf den Mindestabstand von 1,5 Metern achten zu müssen. Im Innenbereich gilt diese Regel indes weiter.

 

Weitere Lockerungen gibt es für Touristen und Ausflügler. Bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und ähnlichen Angeboten kann an Deck auf den Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden (z.B. bei offenen Doppelstockbussen oder an Deck von Fahrgastschiffen). Im geschlossenen Bereich des Fahrzeugs bzw. Schiffs gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Abstandsregeln müssen nicht mehr strikt eingehalten werden. Darüber hinaus ist der Verzehr von Speisen oder Getränken am Platz in gastronomischen Bereichen der Fahrgastschifffahrt erlaubt, also auch das vorübergehende Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung.

Insbesondere in der jetzt beginnenden Ferienzeit steigt allerdings die Mobilität vieler Menschen und damit auch das Risiko einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Virus auch innerhalb von Deutschland. Lokale Infektionsherde können jederzeit entstehen und sich über einige Zeit unbemerkt entwickeln. Daher ist es unabdingbar, zügig und zielgerichtet auf einen Ausbruch reagieren zu können.

Mit der angepassten Verordnung hat das Kabinett daher auch ein Beherbergungsverbot für Gäste eingeführt, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland anreisen, in dem bzw. der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise eine stark erhöhte Zahl von Infizierten zu verzeichnen war. Diese Zahl liegt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche und bezieht sich auf eine flächige Ausbreitung des Virus, die über einen klar identifizierbaren und isolierbaren Bereich oder eine Einrichtung hinausgeht. Dieses Vorgehen war zuvor zwischen den Bundesländern vereinbart worden. Sollten die jeweils zuständigen Behörden die betroffenen Gebiete öffentlich noch weiter eingrenzen (z.B. auf ganz konkrete Postleitzahlen), gilt das Verbot nur für diese Bereiche.

Ausgenommen sind Gäste, die über einen negativen Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Das Beherbergungsverbot haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten zu beachten. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Touristen, die sich bereits in Brandenburg aufhalten, gilt diese Regelung nicht.

Entsprechende Angaben zum Infektionsgeschehen im Land will das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für jedermann zugänglich im Internet veröffentlichen.

 

 

 

Die geänderte Umgangsverordnung ist am 27. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst bis einschließlich zum 16. August 2020.

 

 

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