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Am morgigen Montag (23.03.2020), 0.00 Uhr, tritt eine Neufassung der bisherigen Rechtsverordnung vom 17.03.2020 mit weiteren Maßnahmen zur Eindämmung und Verlangsamung der Corona-Pandemie in Kraft. Das hat die Landesregierung am heutigen Sonntag beschlossen. Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 19. April 2020 (mit Ausnahme der Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum; hier ist eine Geltungsdauer bis einschließlich 5. April 2020 festgelegt) und beinhaltet folgende entscheidende Festlegungen:
1.)
Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:
Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Einhaltung dieser Kontaktbeschränkung wird von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht.
2.)
Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, (z.B. Frisörläden, Kosmetiksalons oder Tattoo-Studios) bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.
Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April 2020) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.
Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.
3.)
Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z.B. über „Drive-in-Verkauf“. Dies gilt auch für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen und so genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter). Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden.
4.)
Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
5.)
Übernachtungsangebote im Inland – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
6.)
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.
7.)
Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt bleiben für das Publikum geschlossen: Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
8.)
Der Sportbetrieb bleibt – wie bisher festgelegt – auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios untersagt. Dies gilt entsprechend auch für Themen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.
9.)
Krankenhäuser müssen,
10.)
Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen – wie bisher – keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen – insbesondere zur Sterbebegleitung – Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
11.)
Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 SGB VIII und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Elternarbeit in den Einrichtungen muss eingestellt werden. Mögliche Probleme im Falle von Personalengpässen werden versucht in Abstimmung mit dem Jugendministerium zu lösen. Internate können schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.
12.)
Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind zu ihrer Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen
13.)
Die Verordnung legt auch Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten fest. Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.
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