14.12.21

Nachdem gestern für das Land eine „epidemischen Notlage“ ausgerufen worden ist, hat das Brandenburger Kabinett heute wie bereits angekündigt die Corona-Eindämmungsverordnung nachgeschärft. Die neuen Regelungen treten bereits am morgigen Mittwoch, 15. Dezember 2021, in Kraft und gelten zunächst bis zum 11. Januar 2022.

Mit dem Abstandsgebot im öffentlichen Raum, der Maskenpflicht an Schulen sowie der 2G-Regel im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kinos und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen werden im Wesentlichen die bisherigen Regelungen weiter fortgeführt. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 750 besteht fort.

Darüber hinaus verständigte sich das Kabinett auf Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum. Zusammenkünfte, an denen nicht ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Treffen sich nur Geimpfte und Genesene liegt die Obergrenze unter freiem Himmel bei bis zu 200 gleichzeitig Anwesenden, in geschlossenen Räumen bei 50.

Zudem müssen Clubs und Diskotheken landesweit schließen, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen werden ebenfalls untersagt. Auch für Versammlungen (Demonstrationen) gilt eine Personenobergrenze im Freien von 1.000 gleichzeitig Teilnehmenden.

An Silvester und am Neujahrstag sollen Ansammlungen von Personen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf publikumsträchtigen Wegen, Straßen und Plätzen verboten werden. Details regeln die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Für das Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester ist eine entsprechende Regelung des Bundes vorgesehen.

Bei der 2G-Zutrittsgewährung gibt es eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab morgen alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Hochschulen haben die Option, die 2G-Regel anzuwenden. Veranstalter*innen von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter erhalten die Möglichkeit, sich für die 2G-Plus-Regel zu entscheiden. Dann müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Alle Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung können hier nachgelesen werden:

Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 14.12.2021

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