11.11.20

Die aktuellen Eindämmungsverordnungen der Länder Brandenburg und Berlin beschäftigen immer mehr die Gerichte. In mehreren Verfahren hatten sich diese mit der Maskenpflicht als auch mit der angeordneten Schließung von Gaststätten und weiteren Dienstleistern zu beschäftigen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Anfang der Woche in einer Eilentscheidung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden bestätigt. Das Gericht wies einen Antrag einer Schülerin zurück, die argumentiert hatte, dass sie während der zurzeit stattfindenden Vorabiturprüfungen keine Möglichkeit hätte, etwas zu essen oder zu trinken. Ferner könne auf die Maske verzichtet werden, weil der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten würde. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Die angegriffene Vorschrift sei voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Überdies gehe auch die Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, heißt es in einer Pressemitteilung des OVG. Bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens seien das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen in massiver Weise gefährdet. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter von überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet sei.

In einem weiteren Eilverfahren beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Berlin mit der Klage von 22 Gastwirten gegen die Verordnung. Das darin enthaltene Verbot zur Öffnung sei nicht notwendig, weil Gaststätten „keine Treiber der Pandemie“ seien. Ein milderes Mittel sei die Einhaltung der für Gaststätten geltenden Hygieneregeln. Zudem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Friseurgeschäfte und der Einzelhandel auch mit nicht lebensnotwendigen Artikeln geöffnet bleiben dürften. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die Aussage, Gaststätten trügen nicht wesentlich zur Verbreitung des Virus bei, nicht haltbar sei. Auch wenn das Robert-Koch-Institut viele Ansteckungen auf den privaten Bereich zurückführen würde, ließen sich drei Viertel der Erkrankungen nicht mehr auf eine bestimmte Quelle zurückführen. Als eine Maßnahme eines Gesamtpakets zur Bekämpfung der Pandemie sei das Verbot daher geeignet. Es sei auch erforderlich, weil allein die Einhaltung der für Gaststätten bislang geltenden Hygienekonzepte nicht ausreiche. Die Gastronomie sei davon geprägt, dass Menschen nicht nur zur bloßen Nahrungsaufnahme zusammenkämen, sondern typischerweise auch, um Geselligkeit zu pflegen, zu kommunzieren und neue Kontakte zu knüpfen, hieß es.

Neben den Gastwirten wandte sich zwischenzeitlich auch der Betreiber eines Tattoostudios wegen der verordneten Schließung an das OVG, die gegen seine Grundrechte verstoße. Auch dieser Eilantrag wurde abgewiesen. Das Gericht argumentierte auch hier mit dem Infektionsgeschehen. Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponierten Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers müssten dahinter zurücktreten. Der Antragsteller hatte auch damit argumentiert, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, da andere Dienstleister, wie etwa Friseure ihre Geschäfte weiterführen dürften. Auch diese Argumentation wies das Gericht zurück.  Friseurdienstleistungen dienten – anders als die im Tattoo/Piercing-Studio erbrachte Dienstleistung – schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung, was die Differenzierung auch mit Blick auf die Grundrechtsbetroffenheit rechtfertigt. In der Bevölkerung bestehe ein in kürzeren Zeitabständen wiederkehrender und einen großen Personenkreis betreffender Bedarf des Haareschneidens, das bei Friseuren bzw. Friseurinnen standardmäßig angeboten wird. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung, wohingegen ein entsprechender Grundbedarf der Bevölkerung bezogen auf Tattoo-Studios weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei.

Entsprechend dieser Auffassung wies das OVG ähnlich lautende Eilanträge von Fitnessstudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagedienstleistungen ab.

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