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Unter bestimmten Bedingungen ist die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen seit dem gestrigen Donnerstag wieder zugelassen. Das ist in einer am 29. April 2020 erlassenen Ausnahmeregelung des Gesundheitsamtes Dahme-Spreewald festgelegt. Rechtsgrundlage der neuen Allgemeinverfügung ist §5 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung der Landesregierung. Kürzlich ist den Landkreisen ein Auslegungsschreiben von Brandenburgs Innenministerium zugegangen, das Ausnahmen für das Nutzungsverbot von öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen gestattet.
Somit ist der Zutritt in alle öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder erlaubt. Dabei ist das kontaktlose Sporttreiben (Individualsport, zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes) weiterhin oberstes Gebot. Zusammenkünfte mehrerer Personen in Form von Gruppenbildung bleiben untersagt. Weitere Kernbedingung ist, dass der Sportbetrieb ausschließlich unter freiem Himmel stattfindet. In geschlossenen Räumlichkeiten wie etwa in Schwimmbädern, Thermen, Fitness-Centern und Tanzstudios gilt nach wie vor das Nutzungsverbot. Gebäude dürfen lediglich betreten werden, um ein benötigtes Sportgerät zu holen. Sanitäranlagen und Umkleidekabinen sind grundsätzlich geschlossen zu halten.
Die ausführliche Pressemitteilung mit Link zur Allgemeinverfügung finden Sie hier.
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