19.06.24

Ab Juli gelten neue Regelungen für die Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald. Unter anderem wurde die Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagespflege neu gefasst. So werden die Betreuungsverträge künftig zwischen den Eltern oder Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson geschlossen. Diese müssen die Städte oder Gemeinden, in denen sie tätig sind, sowie den Landkreis darüber informieren. Im Anschluss wird die Entgeltvereinbarung erstellt.

 

Das Betreuungsverhältnis beginnt frühestens 10 Arbeitstage vor Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes mit einer Eingewöhnungszeit. Mit dieser Regelung wird die Finanzierung ab Betreuungsbeginn sichergestellt.

 

Die Kindertagespflegepersonen haben mit der neuen Richtlinie zudem jährlich einen Anspruch auf  31 Tage betreuungsfreie Zeit bei Fortzahlung der Geldleistung. Zusätzlich gelten wie bisher der 24.12. und der 31.12. des Kalenderjahres als betreuungsfreie Tage.

 

Die Kindertagespflege dient vorrangig der Betreuung von Kindern im Alter vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Darüber hinaus ist nach dem SGB VIII eine Betreuung nur ergänzend oder bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs in der Kindertagespflege möglich. Aufgrund bestehender Kapazitätsengpässe in einigen kreisangehörigen Kommunen wurde eine Übergangsregelung festgeschrieben, nach der ein Kind auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Vorliegen eines besonderen Bedarfs betreut werden kann, wenn nachweislich kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht. Die Weiterfinanzierung erfolgt längstens bis zum 31.07. des Jahres, welches auf den dritten Geburtstag des Kindes folgt.

 

Darüber hinaus können Kindertagespflegepersonen zur Finanzierung der für die Tätigkeit erforderlichen Grundqualifizierung beim Landkreis Dahme-Spreewald eine Förderung beantragen. Grundlage bildet eine neue, Ende April durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises beschlossene Förderrichtlinie. Danach können jährlich drei Bewerber*innen zur Übernahme der Kosten für die mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfassende Weiterbildung einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass die potentiellen Kindertagespflegepersonen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson geeignet sind. Die Prüfung erfolgt durch die Fachberatung des Landkreises als erlaubniserteilende Behörde.

 

Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung gebunden, nach Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson, die Tätigkeit im Gebiet des Landkreises aufzunehmen und Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Dahme-Spreewald zu betreuen. Die Grundqualifizierung ist binnen eines Jahres zu beginnen. Die potentiellen Kindertagespflegepersonen müssen nach Abschluss der Grundqualifizierung innerhalb von sechs Monaten im Landkreis Dahme-Spreewald tätig werden und die Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausüben.

 

Die Grundqualifizierung wird von verschiedenen Anbietern durchgeführt. Die Höhe der Förderung kann deshalb schwanken und richtet sich nach den mittels Rechnung nachgewiesenen Kosten.

 

Die Förderung ist beim Jugendamt des Landkreises Dahme-Spreewald spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn formlos schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist das Angebot eines anerkannten Bildungsträgers zur Grundqualifizierung beizufügen.

 

Landkreis Dahme-Spreewald

Amt für Kinder, Jugend und Familie

Beethovenweg 14

15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Tel.: 03546 20-1700

E-Mail: jugendamt@dahme-spreewald.de

 

Die Mitarbeiterinnen der Fachberatung/Fachaufsicht Kindertagespflege des Landkreises Dahme-Spreewald beraten Eltern, Interessierte und Fachkräfte zum Thema Kindertagespflege. Weiterführende Informationen hält der Landkreis auf seiner Webseite unter https://www.dahme-spreewald.info/de/verwaltung/verwaltungsstruktur/dezernat4/amt-fuer-kinder-jugend-und-familie/kindertagesbetreuung/kindertagespflege/ bereit.

 

(Quelle: Pressemitteilung Landkreis Dahme-Spreewald / sos)

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