Die Gemeinde Schönefeld ist verpflichtet im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ist über das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG §§ 47 a-f) und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV, Bundesimmissionsschutzverordnung) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Richtlinie soll im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Dazu gilt es in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen für den Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm zu ermitteln.
In einem zweiten Schritt sind auf Grundlage der ermittelten Lärmkarten und der Identifizierung von sogenannten Lärmschwerpunkten (Abschnitte bzw. Bereiche mit einer hohen Anzahl Betroffener), konkrete Lärmminderungsmaßnahmen zu erörtern und schließlich im Lärmaktionsplan festzuschreiben. Ziel ist es, hohe Lärmbelastungen der Bewohner*innen von Schönefeld zu verringern bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.
Am 15.05.2024 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld die 4. Stufe der Lärmaktionsplanung beschlossen. Der Abschlussbericht steht hier zum Download bereit (43,0 MB). Die Anlagen sind Teil des Abschlussberichts.

