19.04.20

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 17. April 2020 eine Novellierung der Verordnung vom 22. März 2020 zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus erlassen. 

Die Neufassung tritt am 20. April 2020 in Kraft und gilt längstens bis zum 8. Mai 2020. Nachfolgend finden Sie zusammengefasst eine Übersicht zu den Regelungen. 

Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie weitere Informationen der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg.



Allgemein

  • Die Kontakteinschränkungen und die Abstandsregelung gelten weiterhin.
  • Das Tragen von Masken zur Reduzierung des Infektionsrisikos in öffentlichen Räumen (insbesondere im Einzelhandel und ÖPNV) wird dringend empfohlen.

Kitas

  • Der Normalbetrieb ist weiterhin ausgesetzt.
  • Die Notbetreuung wird ab dem 27. April insofern ausgeweitet, als die sogenannte Ein-Eltern-Regelung ab diesem Datum für alle Berufs- und Bedarfsgruppen der kritischen Infrastruktur (Gesundheitsbereich, Organe zur Aufrechterhaltung der Staatsfunktion, Polizei- und Rettungsdienst, Vollzugsbereich, Kindertagesbetreuung usw.) gilt. Grundvoraussetzung bleibt, dass keine Betreuung im häuslichen Umfeld organisiert werden kann.
  • Alleinerziehende können unabhängig vom Beruf die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen.


Schulen 

  • Der reguläre Schulbetrieb bleibt ausgesetzt.
  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres können wieder stattfinden.
  • Die Abiturprüfungen finden ab 20. April statt.
  • Für Schülerinnen und Schüler der 10. Klassenstufe an Ober-, Gesamt- und Förderschulen sowie an Gymnasien findet ab dem 27. April wieder Unterricht vor Ort statt. Damit werden die Abschlussklassen, die in diesem Jahr den Mittleren Abschluss (Fachoberschulreife) oder die Erweiterte Berufsbildungsreife machen, wieder unterrichtet. Gleiches gilt für Berufsschulen und Abschlussklassen in der dualen Ausbildung.
  • Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Jahr einen Abschluss machen oder vor einem Übergang stehen (Grundschüler der 6. Klasse, Neuntklässler mit mittlerem Abschluss im nächsten Jahr, Jahrgangsstufe elf an Gymnasien und zwölf an Gesamtschulen) werden ab dem 4. Mai wieder in den Schulen unterrichtet.
  • Hochschulen bleiben weiter geschlossen. Hochschulbibliotheken dürfen ab dem 22. April wieder öffnen. Lehrveranstaltungen, die zwingend Präsenz erfordern, sowie Prüfungen ohne digitale Realisierung können ab dem 20. April durchgeführt werden.


Einzelhandel

  • Geschäfte mit einer gesamten bzw. darauf reduzierten Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern dürfen ab dem 22. April, unter strikter Beachtung erforderlicher Hygienestandards und Zutrittsregelungen, wieder öffnen.
  • Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhändler dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche ab diesem Datum wieder öffnen.
  • Körpernahe Handwerks- und Dienstleistungen (z.B. Nagel-, Kosmetik- und Tattoo-Studios, Fußpflege- und Massagesalons) bleiben weiter geschlossen. Friseurläden dürfen ab dem 4. Mai, unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln, wieder öffnen.


Öffentliches Leben 

  • Öffentliche und universitäre Bibliotheken, Galerien, Museen, Ausstellungshallen, Zoos, Tierparks und Wildgehege (mit Ausnahme von Tierhäusern) dürfen ab dem 22. April unter Einhaltung der Hygienestandards und Zutrittsregelungen wieder öffnen.
  • Gastronomische Angebote bleiben auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt. 
  • Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten. 
  • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bleiben weiterhin untersagt. 
  • Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden können nach Genehmigung durch die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall stattfinden. Damit ist das generelle Demonstrationsverbot in Brandenburg wieder aufgehoben. Des Weiteren sind Taufen und Bestattungen mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt.
  • Zusammenkünfte in sämtlichen Vereinen sind weiterhin verboten.
     
  • Vorübergehendes Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflächen ist unter Wahrung der Abstandsregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.
  • Die gemeinschaftliche Religionsausübung soll voraussichtlich ab Anfang Mai für alle Glaubensgemeinschaften wieder möglich sein.
  • Der Aufenthalt an öffentlichen Orten (Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks) ist weiter grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind triftige Gründe (Arbeitsweg, Erledigung des Einkaufs, Arztbesuche).
  • Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sind weiter ausdrücklich erlaubt.
  • Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen sind weiter nicht gestattet.
  • Übernachtungsangebote dürfen weiter nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende 

Die Quarantäne-Verordnung zur Ein- und Rückreise vom 10. April 2020 bleibt unverändert längstens bis zum 8. Mai bestehen. Hiernach sind Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhalten. Dies gilt auch für Personen, die über ein anderes Bundesland nach Deutschland eingereist sind. Ein Verlassen der Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes sowie der Empfang von Personen außerhalb der Hausgemeinschaft sind untersagt Ausgenommen von der Verordnung sind Berufsgruppen, die Personen oder Güter grenzüberschreitend transportieren sowie Berufspendler, deren Tätigkeit der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur (Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen, öffentliche Sicherheit, Rechtswesen) dient. Personen mit triftigen Reisegründen (z. B. geteiltes Sorgerecht, Besuch nicht im gleichen Hausstand wohnender Lebenspartner, unabdingbare medizinische Versorgung, Pflege schutzbedürftiger Personen) bleiben ebenfalls von der Verordnung unberührt.

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