08.09.22

Ab dem 1. Oktober 2022 gelten bundesweit neue Corona-Schutzmaßnahmen. Dies hat der Bundestag heute Nachmittag nach rund 70-minütiger Debatte beschlossen. Im Fernverkehr als auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen demnach weiterhin Masken getragen werden, zudem gilt im Gesundheitswesen für den Zutritt in Kliniken und Heimen eine Testpflicht. Die zunächst angedachte Maskenpflicht in Flugzeugen wurde hingegen nicht ins Gesetz übernommen.

Darüber hinaus haben die Länder die Möglichkeit, weitergehende Maßnahmen zu erlassen, sofern es die Pandemielage erfordert. Dazu zählen eine Maskenpflicht in regionalen Bussen und Bahnen oder auch in Innenräumen. Ebenso können die Länder eine Test- und Maskenpflicht in Schulen und Kitas als auch bei Veranstaltungen im Freien vorschreiben. Auch die Einführung von Personenobergrenzen sind im Bedarfsfall möglich. Um diese Maßnahmen erlassen zu können, bedarf es eines Landtagsbeschlusses.

Das neue Gesetz war notwendig geworden, da die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 23. September 2022 befristet waren.  Die neuen Regelungen sollen nun zunächst bis zum 7. April 2023 gelten. Das Gesetz muss am 16. September 2022 zunächst noch durch den Bundesrat.

In Brandenburg ändert sich erst einmal nichts. Das Kabinett hatte bereits am Dienstag dieser Woche beschlossen, die bisher geltende SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ein weiteres Mal um zwei Wochen zu verlängern. Sie gilt nun bis zum 23. September 2022. Das heißt, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Brandenburgs Bussen und Bahnen gilt weiter, ebenso wie Masken- und Testpflichten in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.


 05.09.2022

Die aktuell in Brandenburg geltenden Corona-Maßnahmen werden voraussichtlich auch nach dem 12. September 2022 Bestand haben. Das Brandenburger Kabinett berät in dieser Woche über einen Entwurf zur Sechsten Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung, der eine nochmalige Verlängerung der Maßnahmen bis zum 23. September 2022 vorsieht. Demnach wird die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Brandenburgs Bussen und Bahnen weiter gelten, auch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens werden Masken-  und Testpflichten fortbestehen.

Am Donnerstag, 8. September 2022, wird sich zudem der Bundestag mit einem von den Koalitionsfraktionen erarbeiteten Gesetzentwurf befassen, der Regelungen zur weiteren Pandemiebekämpfung vorsieht. Denn auch die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Corona-Schutzmaßnahmen sind bis zum 23. September 2022 befristet. Sie sollen nun durch Anschlussregelungen abgelöst werden, die zunächst vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten sollen. Aufgrund der aktuell bereits recht hohen Immunität in der Bevölkerung richte sich der Fokus darauf, vulnerable Gruppen zu schützen, schwere Erkrankungen abzumildern und Todesfälle zu vermeiden, hieß es.

Das Bundeskabinett hatte bereits Ende August eine Formulierungshilfe für das neue Covid-19-Schutzgesetz beschlossen. Demnach sollen in bestimmten Bereichen bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen gelten. So etwa eine Maskenpflicht im Flug- und Fernverkehr als auch eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, darüber hinaus gehende Maßnahmen zu erlassen, beispielsweise eine Maskenpflicht im ÖPNV oder auch in Innenräumen. Personen, die über einen Testnachweis verfügen, frisch geimpft oder genesen sind, sollen davon ausgenommen werden können. Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kitas sowie eine Maskenpflicht in Schulen (ab Klasse 5) vorschreiben.

Steigen die Zahlen derart, dass im Land oder einer Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur besteht, können weitere Maßnahmen hinzukommen. Dazu zählen eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Freien und Personenobergrenzen.

Zudem sollen künftig auch negative PCR-Testergebnisse erfasst werden. Bisher besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Meldung für diagnostizierende Labore nur bei einem positiven Test. Die zusätzlich erhobenen Daten sollen helfen, die Pandemielage besser einzuschätzen. Dies hatte unter anderem der Expert*innenrat der Bundesregierung in seiner jüngsten Stellungnahme gefordert.

Um weiterhin ein niedrigschwelliges, flächendeckendes Impfangebot sicherzustellen, sollen Apotheker*innen als auch Zahn- und Tierärzt*innen länger als bisher geplant, COVID-19-Impfungen verabreichen dürfen. Die Berechtigung wird bis zum 30. April 2023 verlängert (bisher 31.12.2022). Unabhängig davon endet die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG wie vorgesehen zum 1. Januar 2023.

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