29.12.21

Der Bund wird von der Corona-Pandemie schwer betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Bisher sind schon mehr als 126 Milliarden Euro an Hilfen geflossen. Für die Fördermonate September 2021 bis Dezember 2021 wurde die Überbrückungshilfe III Plus aufgelegt. Diese wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes eingebüßt haben. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen 70 bis 90 Prozent der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei der bisherigen Erstattung von 100 Prozent.

Die maximale monatliche Förderung der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro. Bei der Überbrückungshilfe IV wurde der beihilferechtliche Spielraum noch einmal um 2,5 Millionen Euro erhöht. Unterstützt werden auch Unternehmen, die ihren Betrieb aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Corona-Pandemie freiwillig geschlossen haben.

Für betroffene Unternehmen des Handels besteht zudem die Möglichkeit, Saisonware, die wegen angeordneter Corona-Maßnahmen nicht verkauft werden konnte, im Rahmen der Überbrückungshilfen III Plus und IV zu berücksichtigen.

Die Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden.

Neustarthilfe für Soloselbstständige und Künstler*innen

Die Überbrückungshilfen III Plus und IV umfassen auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die bislang keine Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben. Das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) muss mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein. Pro Monat können bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen gezahlt werden. Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen wird die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht angerechnet.

Weihnachtsmärkte und Feuerwerksverkauf

Für Betreiber von Weihnachtsmärkten wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung  erleichtert. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Ähnlich wie im Vorjahr gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe IV auch eine Sonderregelung für Unternehmen der pyrotechnischen Industrie, die von einem Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk betroffen sind. Sie können Lager- und Transportkosten für das aufgrund des Verkaufs- bzw. Überlassungsverbots retournierten Feuerwerks als Kosten in der Überbrückungshilfe IV zum Ansatz bringen. Diese Lager- und Transportkosten umfassen z. B. Mieten, Kosten für Spediteure, Kosten der in diesem Zusammenhang notwendigen Umlagerung und Umverpackung von Waren inklusive der für diesen Zweck angefallenen Personalkosten. Für die Monate März bis Dezember 2021 können diese Unternehmen zusätzlich eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV beantragen, soweit diese Kosten nicht bereits in vorangegangenen Hilfen gefördert wurden.

Weitergehende Informationen gibt es auf den Seiten der Bundesregierung und des Bundeswirtschaftsministeriums:

Wirtschaftshilfen für Selbstständige und Unternehmen

Überbrückungshilfe für Unternehmen

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