04.05.21

Im Landkreis Dahme-Spreewald bleibt wie im ganzen Land Brandenburg das Dauercampen auf Zeltplätzen weiter untersagt. Darüber informierte das Ordnungsamt des Landkreises. Grundlage bildet der  §11 (1) der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt – zuletzt im Beschluss vom 14. April 2021 (OVG 11 S 49/21). Dauercamper sind demnach nicht vergleichbar mit Ferienhaus-oder Ferienwohnungsbesitzern, die ihre Objekte außerhalb einer Anlage von Campingplätzen nutzen und Miet- oder Pachtverträge von mindestens einem Jahr haben. Damit ist es auch Betreibern von Campingplätzen ausdrücklich untersagt, Dauercamper und übrige Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Die Regelung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass in den Anlagen der Campingplätze im Landkreis eine Vielzahl von Ferienhäusern dicht nebeneinander stehen. Die Nutzer kommen zumeist aus verschiedenen Bundesländern oder anderen Landkreisen Brandenburgs. „Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zielt darauf ab, dass es eben nicht nur auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen ankommt, sondern vor allem auf die Begrenzung von Sozialkontakten im Allgemeinen. Dies ist erforderlich, weil touristische Reisen regelmäßig zu einer vorübergehenden Veränderung des Kontaktumfeldes führen und somit die Gefahr der Verbreitung der Infektionen in sich birgt“, erklärt Dahme-Spreewalds Ordnungsdezernent Stefan Klein.

Soweit der Inzidenzwert im Dahme-Spreewald-Kreis über der Schwelle von 100 liegt, wie seit Ostern im Kreis der Fall, greifen zudem die bereits bekanntgegebenen Schutzmaßnahmen der Bundes-Notbremse. Auch § 28b des zugrunde liegenden Infektionsschutzgesetzes sieht keine Privilegierung für Ferienhäuser oder Ferienwohnungen bei touristischen Übernachtungen vor. 

 

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