Entsprechend des Anfang der Woche gefassten Bund-Länder-Beschlusses zu neuen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die Brandenburger Landesregierung heute eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese folgt im Wesentlichen den von den Ministerpräsident*innen und der Bundeskanzlerin getroffenen Vorgaben.
Demnach werden auch im Land Brandenburg die Kontaktbeschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verschärft. Private Treffen und Veranstaltungen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen bei der Berechnung nicht mit.
Restaurants, Einzelhandel und Shoppingcenter bleiben bis Ende des Monats geschlossen. Auch körpernahe Dienstleistungen sind weiter verboten. Betriebskantinen sind für den Publikumsverkehr zu schließen, sofern dem zwingende Arbeits- und Betriebsabläufe nicht entgegenstehen. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich zur Mitnahme ausgegeben werden.
Indoorsport wird grundsätzlich untersagt. Individualsport unter freiem Himmel ist weiter möglich, allerdings nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Umkleiden oder andere Aufenthaltsräume dürfen nicht genutzt werden.
Der Präsenzunterricht an den Schulen ist weiter untersagt. In Abstimmung zwischen dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium kann unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens vor dem 25. Januar 2021 entschieden werden, ob der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Woche vor den Winterferien im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen wird. Die bisherigen Notbetreuungsansprüche in Horten und Grundschulen sollen ab dem 18. Januar 2021 auf Kinder von Alleinerziehenden sowie auf Eltern, die im Bestattungswesen und der Steuerrechtspflege arbeiten, ausgeweitet werden.
Krippen und Kindergärten bleiben weiter geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich zu Hause zu betreuen. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen jedoch geschlossen werden, wenn die Inzidenz einen Wert von 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erreicht. Die Entscheidung darüber trifft der Landkreis. Die Gemeinde muss und wird ihre Einrichtungen schließen, sobald der Kreis eine Allgemeinverfügung erlässt, die eine solche Anordnung beinhaltet.
Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 müssen zudem den Bewegungsradius ihrer Bewohner weiter einschränken. Hier gilt, dass sich diese für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung nicht mehr als 15 Kilometer von der Landkreis- oder Stadtgrenze wegbewegen dürfen.
Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da diese ohnehin nur auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel bezogen war.
Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei zum Beschluss_08.01.2021
Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg