Die brandenburgische Hundehalterverordnung unterscheidet seit einem Jahr zwischen Regeln, die für alle Hunde gelten und solchen für gefährliche Hunde. Mit der Abschaffung der sogenannten Rasseliste wird die damit verbundene Einstufung als widerleglich oder unwiderleglich außer Kraft gesetzt und das Verhalten des Hundes in den Vordergrund gestellt.
Bislang mussten nur schwere und/oder große Hunde gekennzeichnet und angezeigt werden. Diese Pflicht wird nunmehr auf alle Hunde, die älter als acht Wochen sind, ausgeweitet. Dabei ist es egal, ob sie gefährlich sind oder nicht. Der Verordnungsgeber verspricht sich über die Kennzeichnung vor allem eine sichere Ermittlung der Halterin oder des Halters in Fällen, z.B. in denen der Hund entlaufen ist. Fehlt eine solche Kennzeichnung beispielsweise bei tot aufgefundenen Hunden oder Fundhunden, kann eine solche Zuordnung nicht erfolgen.
Was Sie jetzt tun müssen:
Auch wenn Ihr Hund bereits steuerlich in der Gemeinde Schönefeld gemeldet ist, muss die Haltung des Tieres trotzdem noch einmal unverzüglich beim Ordnungsamt angezeigt werden. Wer die Anmeldung weiterhin versäumt, riskiert ein Bußgeld. Das möchten wir gern vermeiden. Daher: Bitte jetzt handeln, um später Ärger zu vermeiden! Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das betreffende Formular auf der Homepage der Gemeinde Schönefeld unter „Bürgerservice“: https://gemeinde-schoenefeld.de/wp-content/uploads/2025/09/Hunde-Meldebogen-002.docx
Hunde die aufgrund ihrer Größe und/oder Gewichts (40/20-Regelung) bereits zuvor beim Ordnungsamt angezeigt wurden, müssen nicht erneut gemeldet werden. Anmeldungen von Hunden, die bereits nach dem 1. Juli 2024 erfolgten, bedürfen keiner gesonderter Information mehr, da über das Formular die steuerliche und ordnungsbehördliche Anmeldung bereits erfolgte.
Die ordnungsrechtliche Anzeige ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK).