21.12.20

Für die nach den Weihnachtsferien einzurichtende Notbetreuung an den Grundschulen können ab sofort Anträge gestellt werden.  

Anspruchsberechtigt sind Schüler*innen der Jahrgangsstufe 1 bis 4, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen oder deren Eltern in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Elternteil im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Letzteres gilt auch für schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Klassen. Vorrang hat jedoch die häusliche Betreuung. Welche Tätigkeitsbereiche insbesondere betroffen sind, ist in den Antragsformularen zu entnehmen.

Antrag auf Gewährleistung einer Notbetreuung

Um die Anträge schnellstmöglich bearbeiten zu können, bittet die Gemeinde Schönefeld alle anspruchsberechtigten Eltern, die Formulare zunächst online per E-Mail an kita@gemeinde-schoenefeld.de zu senden. Die eingehenden Mails werden kurzfristig beantwortet. Das unterschriebene Exemplar senden Sie bitte im Anschluss im Original an das Rathaus der Gemeinde Schönefeld, Hans-Grade-Allee 11, in 12529 Schönefeld.

 

Informationsschreiben des MBJS_18.12.2020

Auszug aus der Eindämmungsverordnung

 

Weiterführende Informationen gibt es auch auf der Seite des Brandenburger Bildungsministeriums unter

https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html

 


 

17.12.2020

Das Brandenburger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat erste Eckpunkte für die nach den Weihnachtsferien zu organisierende Notbetreuung an Grundschulen vorgelegt. Wie angekündigt wird es in der ersten Schulwoche nach den Ferien keinen Präsenzunterricht geben. Für Schüler*innen der Jahrgangsstufe 1 bis 4 wird jedoch ab dem 4. Januar 2021 eine Notbetreuung eingerichtet. Die Zuständigkeit hierfür liegt im Verantwortungsbereich der Grundschulen.

Die Notbetreuung an den Schulen werde im Wesentlichen die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufen des jeweiligen Schultags umfassen. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen gilt der jeweils festgelegte Zeitraum, mindestens umfasst die Notbetreuung dort jedoch sechs Zeitstunden. Abhängig von der Schülerzahl kann die Notbetreuung auch schulstandortübergreifend organisiert werden. In der Notbetreuung sollen die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen von den Lehrkräften für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. 

Anspruch auf eine Notbetreuung werden voraussichtlich analog zur Regelung im Frühjahr Kinder haben, die

  • aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind
  • deren Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und eine häusliche oder sonstige individuelle Betreuung nicht organisieren können

Die genaue Festlegung, welche Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Notbetreuung geltend machen können, erfolgt durch das MBJS in Kürze. 

Die Entscheidung über die Bewilligung eines vorab zu stellenden Antrages soll einheitlich für die Schule und den Hort ergehen. Derzeit wird dazu ein landeseinheitliches Antragsformular erarbeitet. 

Weitergehende Informationen erfolgen auf der Webseite, sobald sie zur Verfügung stehen. 

 

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