18.03.22

Nachdem der Bundestag heute Vormittag die Pläne zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes mehrheitlich beschlossen hatte, billigte am Mittag trotz erheblicher Kritik aus den Ländern auch der Bundesrat das Vorhaben. Damit werden spätestens ab dem 2. April 2022 die bisher geltenden Corona-Maßnahmen deutlich gelockert.  Zwar wird das Gesetz bereits zum kommenden Sonntag, 20. März 2022, in Kraft treten, jedoch ist den Ländern eine gewisse Übergangsfrist eingeräumt, so dass viele der bestehenden Regelungen vorerst weiter gelten. Brandenburg hatte wie berichtet gestern über eine Verlängerung einiger der in der aktuellen Eindämmungsverordnung erlassenen Regelungen entschieden.

Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dann nur noch einige wenige Basisschutzmaßnahmen vor, wie etwa eine Maskenpflicht in Heimen und Pflegeeinrichtungen sowie Bussen und Bahnen. In Supermärkten, Restaurants und anderen Einrichtungen soll dann hingegen keine Maske mehr nötig sein.

Steigen die Infektionszahlen dramatisch an, können die Länder aber weiterhin für so genannte Hot Spots schärfere Maßnahmen erlassen. Dazu zählen neben Maske und Abstandsregeln auch Testpflichten sowie Zutrittsbeschränkungen.

Das Gesetz gilt zunächst bis zum 23. September 2022.


 

14.03.2022

Gut zwei Jahre nach Ausbruch der Corona-Pandemie steht die Aufhebung aller tiefgreifenden Corona-Schutzmaßnahmen unmittelbar bevor. Noch in dieser Woche werden Bundestag und Bundesrat über einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten, den die Bundesregierung vor dem Wochenende im so genannten Umlaufverfahren beschlossen hatte. Nachdem bereits zu Beginn des Monats in wesentlichen Bereichen des Lebens die 3G- an Selle der 2G-Regel getreten war, könnten nun bis auf einige Basisschutzmaßnahmen alle bisherigen Regelungen weggefallen.

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 18. März 2022 beschlossen sein, einen Tag bevor die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ausläuft.

Nach dem Gesetzvorschlag sollen in bestimmten Einrichtungen weiterhin Masken- und Testpflicht gelten, um besonders vulnerable Menschen zu schützen., Dies betrifft etwa Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.

Gleichzeitig sollen die Länder strengere lokal begrenzte Regelungen treffen können, wenn es die Infektionslage erfordert. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannte Hot Spot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl oder eines besonders starken Anstiegs von Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das neue Infektionsschutzgesetz soll bis zum 23. September 2022 befristet werden. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

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