21.05.21

Entsprechend der jüngst beschlossenen Anpassung der Brandenburger Eindämmungsverordnung gelten ab heute weitere Lockerungen im Landkreis. 

  • Für private Zusammenkünfte gilt ab sofort die Zwei-Haushalte-Regel. Das heißt, dass sich aktuell Angehörige des eigenen Hausstandes mit einem weiteren Haushalt treffen können, unabhängig von der Personenzahl. Dies gilt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum und sowohl für private Treffen als auch Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. 
  • In den Geschäften des Einzelhandels werden pro verfügbarer Fläche mehr Kund*innen zugelassen.
  • Kontaktsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingung ist die Vorlage eines negativen Corona-Testes der Beteiligten. Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen nicht nutzen.
  • Kontaktfreier Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personen-Begrenzung erlaubt.  Personen im Alter über 14 Jahren dürfen jedoch mit Ausnahme der Toiletten keine Sanitäranlagen oder Aufenthaltsräume nutzen.
  • Seit heute dürfen zudem Gaststätten ihre Außenbereiche öffnen. Gäste erhalten Zutritt über einen gebuchten Termin (auch beim Einlass möglich), sowie unter Vorlage eines negativen Corona-Testes, der nicht älter als 24 Stunden ist. Zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen die Personendaten der Gäste erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. 
  • Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden erlaubt. Von den Gästen muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden (Kinder unter 6 Jahren ausgenommen)
  • Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und einen negativen Corona-Test vorlegen. Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.
  • Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (Kinder unter 6 Jahren ausgenommen)
  • Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucher*innen müssen vorher einen Termin buchen und sind verpflichtet während des Besuchs eine Maske zu tragen.

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