10.05.21

Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Dahme-Spreewald an fünf Werktagen ununterbrochen unter einem Wert von 100 lag, können die Corona-Schutzmaßnahmen wieder etwas gelockert werden. Wie der Landrat bekannt gab, ist in der Nacht zum heutigen Montag die Bundes-Notbremse im Kreis außer Kraft getreten. Das heißt unter anderem: Es gibt keine nächtliche Ausgangssperre mehr. Darüber hinaus dürfen Außenbereiche von Zoos und Tierparks wieder ohne Tests betreten werden. Bibliotheken können für Ausleihe und Rückgabe öffnen und der Besuch von Baumärkten ist ohne vorherige Terminvereinbarung möglich.

Mit dem Wegfall der Bundes-Notbremse gelten nunmehr wieder die Regelungen der aktuellen Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Landkreis. Demnach dürfen sich wieder zwei Haushalte mit maximal bis zu fünf Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

Der kontaktfreie Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen oder mit bis zu 20 Kindern (bis vollendetem 14. Lebensjahr) in dokumentierter Gruppe möglich. Die Nutzung von Umkleideräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt. Bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt. Auf weitläufigen Sportanlagen dürfen mehrere Personengruppen Sport (Erwachsene und Kinder) ausüben, sofern den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 m² zugewiesen werden kann.

Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z. B. Vereinssitzungen) dürfen unter freiem Himmel nur mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit max. 50 zeitgleich Anwesenden durchgeführt werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern etc.) sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushaltes (max. 5 Personen) gestattet. Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten sind erlaubt. Die Durchführung der Veranstaltung (z. Bsp. Trauungen, Bestattungen) ist unter Beachtung der Einhaltung des Abstandsgebot, der Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts sowie Maskenpflicht möglich. Die privaten Feierlichkeiten nach dem offiziellen Akt unterliegen den Regelungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen öffnen, müssen aber weiterhin Personendaten erfassen und den Zutritt steuern. Der Einkauf ist nur bei vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die gilt nicht für Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten, dazu zählen Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Optiker, Tier- und Futtermittelläden, Baumärkte, Buchläden, Poststellen, Tankstellen und Werkstätten.

Ein negativer Corona-Testnachweis zum Betreten der Ladengeschäfte ist nicht mehr erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen sind ebenfalls gestattet. Ein tagesaktuelles Testergebnis ist für zu erbringende Leistungen nur dann erforderlich, wenn aufgrund der besonderen Eigenart das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (bspw. Kosmetik). Für die Fußpflege oder Maniküre gelten diese Regelungen nicht.

Für Betreiber von Beherbergungsstätten ändert sich vorerst noch nichts. Touristische Übernachtungen  − speziell auf Campingplätzen (gilt auch für Dauercamper) − sind weiterhin untersagt. Auch Restaurants müssen noch geschlossen bleiben und dürfen ausschließlich Speisen und Getränke ausliefern oder zum Mitnehmen anbieten. 

Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können unter Einhaltung des Abstandsgebotes, Zutrittsbeschränkung, vorheriger Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Personendatenerfassung und Maskenpflicht öffnen. Alle anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos oder Jahrmärkte bleiben noch zu. Ebenso wie Schwimm- und Spaßbäder.

 

 

 

 

Sie können diese Seite mithilfe von Google Übersetzer in Englisch anzeigen. Hierbei werden Daten durch Google verarbeitet.

Abbrechen Ich stimme zu
Skip to content