Ab heute sind Corona-Schnelltests in den Testzentren und Apotheken nicht mehr für alle kostenlos. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine neue Coronavirus-Testverordnung erlassen, die einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests nur noch für bestimmte Risikogruppen vorsieht. Wer zu einer Veranstaltung geht, die mit einem hohen Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus behaftet ist, wie etwa dem Besuch eines Konzertes oder Theaters, kann ebenfalls noch einen Test bekommen, muss aber 3 Euro aus eigener Tasche zuzahlen. Gleiches gilt, wenn die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt. Patient*innen, die Symptome haben, wird geraten, zum Arzt zu gehen und sich dort testen zu lassen.
Anspruch auf kostenlose Tests haben weiterhin folgende Gruppen:
- Kinder unter 5 Jahren
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Corona-Virus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Mitarbeiter*innen von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Alle wichtigen Fragen und Antworten zu den Covid-19-Tests beantwortet das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Hier wird auch ausgeführt, welche Nachweise für die Inanspruchnahme eines kostenlosen Tests zu erbringen sind:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html
Die dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29.06.2022 ist hier nachzulesen:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oLkvcL7aBEpNfC03aH7/content/oLkvcL7aBEpNfC03aH7/BAnz%20AT%2029.06.2022%20V1.pdf?inline
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)