22.04.21

Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Damit gelten für die so genannte Notbremse bundeseinheitliche Regeln. Sie greift, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 100 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigt. Ab dem übernächsten Tag sollen in den Hotspots die im Bundesgesetz festgelegten Maßnahmen gelten.

In einer Sondersitzung wird heute Vormittag der Bundesrat abschließend über das Gesetz befinden. In der nächsten Woche könnte es dann bereits in Kraft treten.

Muss ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die Notbremse ziehen, gilt dann:

Private Zusammenkünfte sind nur im Kreis der Angehörigen und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Sport ist maximal zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Ausnahmen gibt es für Kinder. Bis zum Alter von 14 Jahren kann in Kleingruppen mit maximal fünf Personen Sport betrieben werden.

Zudem gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Tritt die Notbremse in Kraft, darf die Wohnung in der Zeit von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens nur aus triftigem Grund verlassen werden, dazu zählen ein medizinischer Notfall, die Versorgung von Tieren oder auch die Ausübung des Jobs. Entgegen des Ursprungsentwurfs wird auch das Joggen oder Spazierengehen, sofern es allein stattfindet, erlaubt, allerdings auch nur bis Mitternacht.

Läden müssen mit einigen wenigen Ausnahmen, zu denen etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, der Buchhandel sowie Blumenfachgeschäfte zählen, ab einer Inzidenz von über 150 schließen, gleiches gilt für Kulturbetriebe jeder Art, Freizeitstätten oder auch Zoos. Auch Restaurants bleiben zu, dürfen Speisen und Getränke aber weiterhin ausliefern oder zur Mitnahme anbieten. Bei einer Inzidenz über 100 sind Einkäufe bei vorheriger Terminbuchung sowie der Vorlage einer negativen Testbescheinigung möglich.

Wer zum Friseur will oder eine anderweitige körpernahe Dienstleistung, etwa zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken, in Anspruch nimmt, muss eine FFP2- oder medizinische Maske tragen, gleiches gilt für die Fahrt mit Bus oder der Bahn.

Schüler*innen der allgemeinbildenden Schulen sollen, sofern sie am Präsenzunterricht teilnehmen, zweimal in der Woche getestet werden. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen einen Wert von165, wird der Präsenzunterricht an Bildungseinrichtungen untersagt.

Brandenburg hatte bereits mit der Siebenten Eindämmungsverordnung Maßnahmen für den Fall getroffen, dass die 7-Tage-Inzidenz an mehreren Tagen über 100 steigt. Im Unterschied zur Bundesregel ist aktuell kein Terminshopping bei einer Inzidenz ab 100 möglich. Im Vorgriff auf die Bundestagsentscheidung hatte die Landesregierung am 17. April 2021 angesichts des deutlichen Anstiegs der Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems zudem in einer Sondersitzung bereits die nun bundesweit vorgesehene Ausgangssperre in die Verordnung aufgenommen. Die geänderte Verordnung gilt zunächst bis zum 3. Mai 2021.  

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