Das Brandenburger Kabinett hat am gestrigen Freitag entschieden, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beizubehalten und den Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend um drei Wochen bis zum 7. März zu verlängern. Damit setzt Brandenburg die Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom Mittwoch in Landesrecht um.
Zugleich wurden erste vorsichtige Lockerungen beschlossen. So sollen etwa die Grundschüler ab dem 22. Februar 2021 im Wechselmodell in die Schulen zurückkehren, ab dem 1. März 2021 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen.
Die aktualisierte Verordnung tritt am kommenden Montag, 15. Februar 2021, in Kraft.
Damit gilt:
- Private Zusammenkünfte sind weiter nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt, zuzüglich von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
- Die Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin konsequent eingehalten werden.
- Restaurants, Kultureinrichtungen und weite Teile des Einzelhandels bleiben zu.
- In Geschäften sowie im ÖPNV und überregionalen Bahnverkehr müssen medizinische Masken getragen werden (so genannte OP-Masken). Es wird darüber hinaus empfohlen, diese in Innenräumen in allen Situationen zu tragen, bei denen zwei oder mehr Personen zusammenkommen.
- Nicht notwendige private Reisen und Besuchen sollen unterlassen werden. Dies gilt auch für tagestouristische Ausflüge.
- Um Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren, soll weiterhin das Homeoffice intensiv genutzt werden.
- Die Schulen treten mit dem 22. Februar 2021 in die nächste Stufe des Stufenplans. Als erste kehren Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Wechselmodell in die Schulen zurück.
- Kinderbetreuungseinrichtungen sind weiter offen, es wird jedoch an die Eltern appelliert, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.
- Sportanlagen unter freiem Himmel können wieder von Kitas und Horten genutzt werden.
- Tierparks, Wildgehege und Botanische Gärten dürfen wieder öffnen.
- Neu ist: wer Pflegeheime oder Krankenhäuser besucht, muss künftig einen negativen Corona-Test vorweisen. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Außerdem müssen sich die Beschäftigten an drei statt bisher zwei Tagen auf das Virus testen lassen.
- Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung ein Alkoholverbot auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte eine vorherige allgemeine Festlegung des Landes hierzu per Beschluss vom 5. Februar 2021 aufgehoben.
Bund und Länder wollen am 3. März 2021 erneut zusammenkommen und über die Situation beraten. Bis dahin sollen Perspektiven für weitere Lockerungen erarbeitet werden. Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchsten 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.
Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei vom 12.02.2021
Sechste Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg