12.05.21

Sinkende Infektionszahlen, mehr Geimpfte, mehr Testmöglichkeiten: Vor diesem Hintergrund hat das Brandenburger Kabinett gestern Änderungen der Corona-Verordnung beschlossen. Erste Erleichterungen treten bereits heute in Kraft: So ist zum Beispiel in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 das Dauercamping in Brandenburg wieder erlaubt und es gibt eine Vereinfachung bei der Testpflicht.

Vom 21. Mai an (Freitag vor Pfingsten) sind unter Auflagen Außengastronomie, Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, touristische Übernachtungen in autarken Unterkünften, touristische Angebote wie Schiffsausflüge sowie kontaktfreier Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung erlaubt. 

Vom 1. Juni an ist wieder Indoor-Sport möglich. Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse (§28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz) gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 unter anderem:

Ab dem 12. Mai:

  • Testnachweis: Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Das heißt: Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden. Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest). 
  • Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr genutzt werden dürfen. Touristische Übernachtungen sind nach der Eindämmungsverordnung weiterhin grundsätzlich untersagt. Zudem sind u.a. auf den Campingplätzen der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untersagt.
  • Übernachtungen in Hotels: Neben der Beherbergung zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken dürfen nun auch Übernachtungsangebote gegen Entgelt zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts sowie zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.
  • Bildungseinrichtungen: Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen.
  • Nutzung von Sportanlagen: Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer*innen durch anerkannte Hilfsorganisationen gibt es eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen. Kinder bis 14 Jahre können sich zudem ab sofort wieder in Umkleideräumen umziehen, Toiletten sind für alle geöffnet. 
  • Modellprojekte: Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können in Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichende Regelungen für Veranstaltungen, Sport und Kultur zugelassen werden. Die Modellprojekte müssen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium und in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ausgewählt werden.

 

Ab dem 21. Mai

Das wichtigste Datum in der Verordnung ist der 21. Mai, der Freitag vor dem Pfingstwochenende. Dann treten die entscheidenden Lockerungen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft.

  • Private Treffen: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich zwei Haushalte treffen, ohne eingeschränkte Personenzahl. Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Geimpfte und Genesene können beliebig viele teilnehmen.
  • Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (die Termin-Buchung kann auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt.
  • Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personen-Begrenzung. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
  • Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen. 
  • Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bei bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucher*innen. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).
  • Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: In Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Coronavirus-Infektion getestet sind. Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen. 
  • Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre). 
  • Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucher*innen müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

 

Ab dem 1. Juni

  • Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen möglich. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen. Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler*innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen einen Negativ-Test vorlegen. Sanitäranlagen dürfen mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden. 

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

  • Testbefreiung: Geimpfte und Genesene sind negativ Getesteten gleichgestellt. Wird ein negatives Testergebnis als Zutrittsvoraussetzung verlangt, so sind sie davon befreit, zum Beispiel beim Besuch des Friseurs, in Geschäften oder im Zoo. 
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünften werden sie nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für Geimpfte und Genesene. 
  • Sport uneingeschränkt möglich: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben. 
  • Quarantäne-Pflichten: Bei Einreise aus dem Ausland gilt für Geimpfte und Genesene keine Quarantäne-Pflicht mehr. Für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten bleibt diese jedoch bestehen. 
  • Voraussetzungen: Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, der mindestens 14 Tage alt ist und dürfen keine Covid-19-Symptome aufweisen. Der Nachweis erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat – oder später auch der digitale Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten. 
  • Hintergrund: Nach aktueller Studienlage ist das Risiko, dass Geimpfte und Genesene (bis sechs Monate nach durchgemachter Infektion) das Coronavirus SARS-CoV-2 noch übertragen, geringer als bei tagesaktuell negativ Getesteten. Derzeit ist bis zu sechs Monate nach der durchgemachten Erkrankung von einer ausreichenden Immunität auszugehen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt Genesenen nach Ablauf der sechs Monate eine einmalige Impfung. Wer die Infektion also vor mehr als sechs Monaten durchgemacht hat und danach einmal geimpft wurde, für den gelten dieselben Regeln wie für vollständig Geimpfte.

 

Pressemitteilung Land Brandenburg_11.05.2021

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