30.11.20

Nach dem Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG) sind Eigentümer verpflichtet, Auskunft über den Abbruch von Wohngebäuden mitzuteilen. Mit den Angaben sichern diese die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes in der Gemeinde. 

Zu melden sind:

  • der Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m3 umbauten Raum,
  • der Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume/Wohnungen)
  • die Nutzungsänderung von Wohnraum

Die Meldung erfolgt direkt beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Der Erhebungsbogen ist online unter www.statistik-bw.de/baut/html/ abrufbar.

Alle Abgänge von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen nach § 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das sind alle Wohngebäude über 1.000 m3 umbauten Raum.

Zudem sind alle genehmigungspflichtigen  Nutzungsänderungen mit und ohne Baumaßnahmen zu melden, wenn aus einem Wohngebäude ein Nichtwohngebäude oder umgekehrt wird/geworden ist.

Informationsblatt des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik

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