14.09.21

 

Das Brandenburger Kabinett hat am heutigen Nachmittag eine neue Corona-Verordnung (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) beschlossen. Demnach soll es künftig neue Leitindikatoren bei der Bewertung der Corona-Lage und der Regelungen zur Eindämmung der Pandemie geben. Das Land Brandenburg orientiert sich dabei an der zuvor von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die neue Corona-Umgangsverordnung tritt am kommenden Donnerstag, 16. September 2021, in Kraft und gilt zunächst bis zum 13. Oktober 2021.

Zukünftig werden sich die erlassenen Corona-Maßnahmen demnach vor allem an der Zahl der Menschen ausrichten, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden. Die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patient*innen je 100.000 Einwohner*innen wieder. Als weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage werden die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen als auch die verfügbaren Behandlungskapazitäten auf den Intensivstationen sowie die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen herangezogen.

Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche eingeführt. Gastronomen, Veranstalter und Beherbergungsbetriebe, touristische Anbieter sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen können demnach den Zutritt auf Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren beschränken. Es sind dann weder Maske, noch Abstand erforderlich. Auch die Personenzahl muss nicht begrenzt werden. Das gilt allerdings nicht für Großveranstaltungen. Hier gibt es mit der neuen Corona-Verordnung eine Personenobergrenze. Zu Veranstaltungen, Festivals und in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 Besucher*innen zusammenkommen. Bisher galt diese Obergrenze nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Festivals durften außerdem bisher von bis zu 7.000 Gästen besucht werden.

Aktuell gilt darüber hinaus die sogenannte 3G-Regel, die neben Geimpften und Genesenen einen Zutritt auch für getestete Personen vorsieht. Diese bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Außerdem ist das optionale 2G-Modell für bestimmte Bereiche der Daseinsvorsorge ausgeschlossen. Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr als auch den Einzel- und Großhandel sowie lebenswichtige Dienstleistungen. Auch Gedenkstätten, Museen, Bibliotheken, Freizeit- und Tierparks sowie Schwimm- und Freibäder sollen weiter von allen besucht werden können.

Daneben wird der zuvor von der Konferenz der Gesundheitsminister*innen (GMK) gefasste Beschluss zu Quarantäne in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in Landesrecht umgesetzt. Demnach sollen künftig bei einem Infektionsfall in einer Schulklasse oder Kita nicht mehr die komplette Klasse oder Gruppe in Quarantäne geschickt werden, sondern lediglich die engsten Kontaktpersonen. Dies Quarantäne kann nach fünf Tagen durch Vorlage eines negativen Corona-Tests beendet werden. Für Genesene und Geimpfte gilt die Quarantäne-Regelung nicht.

Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg zur Corona-Verordnung_14.09.2021


 

09.09.2021

Das Brandenburger Kabinett wird voraussichtlich am kommenden Dienstag und damit eine Woche früher als bisher geplant eine neue Corona-Verordnung (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) beschließen. Vor dem Hintergrund der aktuell von Bundestag und Bundesrat geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz hat sich das Kabinett am Dienstag auf neue bzw. erweiterte Leitindikatoren verständigt. Demnach sollen künftig auch die Anzahl der neu stationär aufgenommenen Patient*innen als auch die Auslastung und Kapazitäten auf den Intensivstationen der Krankenhäuser stärker berücksichtigt werden.

Geplant ist, dass sich die Regelungen zur Eindämmung der Pandemie zukünftig an folgenden vier Indikatoren ausrichten:

  • Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der täglich neu zur stationären Behandlung aufgenommenen Patienten, die SARS-CoV-2 positiv sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen)
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der an das RKI übermittelten COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen)
  • Verfügbare intensivmedizinische Behandlungskapazitäten und deren Auslastung (landesweite Betrachtung)
  • Anzahl geimpfter Personen

Anhand dieser Indikatoren erfolgt durch die Landesregierung eine Gesamtbetrachtung zur Einschätzung der pandemischen Lage, woraus wiederum Regelungen abgeleitet werden.

Außerdem soll der Anfang dieser Woche von der Konferenz der Gesundheitsminister*innen (GMK) zu Quarantäne in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen gefasste Beschluss in Landesrecht umgesetzt werden. Demnach sollen künftig bei einem Infektionsfall in einer Schulklasse oder Kita nicht mehr die komplette Klasse oder Gruppe in Quarantäne geschickt werden, sondern lediglich die engsten Kontaktpersonen. Dies Quarantäne soll nach fünf Tagen durch Vorlage eines negativen Corona-Tests beendet werden können. Genesene und Geimpfte sollen von der Quarantäne-Regelung gänzlich ausgenommen werden. Im Einzelfall soll die zuständige Gesundheitsbehörde jedoch auch abweichende Entscheidungen treffen können.

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