29.03.22

Ab dem kommenden Sonntag fallen im Land Brandenburg weitere Corona-Schutzmaßnahmen weg. Das Brandenburger Kabinett hat heute eine neue SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung beschlossen, die am 3. April in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 30. April 2022 gelten soll. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Demnach gelten ab Sonntag nur noch in speziellen Einrichtungen Masken- und Testpflichten.

So müssen Masken (FFP2) nur noch in Krankenhäusern, Arztpraxen sowie weiteren Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens als auch in Bus und Bahn getragen werden. Ausnahmen gelten für Kinder ab 6 Jahren und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind. Kinder im Alter bis zu 14 Jahren benötigen keine FFP2-Maske, hier reicht eine einfache OP-Maske. In Schulen muss ab der kommenden Woche keine Maske mehr getragen werden.

Die Testpflicht in Kitas und Schulen bleibt indes vorerst bestehen. Schüler*innen müssen sich wie bisher an mindestens drei Tagen pro Woche zu Hause testen. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene. Nicht-immunisierte Schul- und Lehrkräfte, die Kontakte zu Schüler*innen oder Lehrer*innen haben, müssen sich täglich auf Corona testen. Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten. Kita-Kinder müssen wie bisher mindestens zweimal pro Woche getestet werden.  Die Testpflicht gilt darüber hinaus für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Weitergehende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel eine FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel, Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Testnachweispflichten und daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen für Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr wären aktuell nur in sogenannten Hotspot-Regionen möglich. Dafür ist nach dem neuen §28a des Infektionsschutzgesetzes ein Beschluss des Landtages erforderlich. Dieser müsste dafür in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft das Vorliegen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellen. Aktuell ist dies nicht der Fall.

Näheres zu den ab Sonntag geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ist der Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei zu entnehmen:

Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei vom 29.03.2022

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